AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt und Geltungsbereich

Die AGB der BKV Braun GmbH umfassen:

  • Allgemeine Lieferbedingungen
  • Allgemeine Qualitätsvereinbarungen
  • Geheimhaltungsklausel

Diese AGB gelten für alle Verträge, die BKV Braun GmbH als Lieferant (Auftragnehmer) oder Kunde (Auftraggeber) abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird und ersetzen somit alle anderweitigen Regelungen, auch wenn diese von BKV Braun GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Regelungen, die von diesen AGB abweichen oder diese ergänzen, bedürfen der Schriftform und müssen von berechtigen Personen aller Vertragsparteiengegengezeichnet werden. Sie treten in Kraft, sobald die letzte notwendige Unterschrift geleistet wurde und müssen in den Stammdaten aller Vertragsparteien hinterlegt werden.

Rechte, die BKV Braun GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

Rechtsgrundlagen

Es gelten ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses- für alle kaufmännischen Belange- bzw. des Gefahrenüberganges- für alle Produkteigenschaften sofern dies nicht vor Vertragsabschluss für einzelne Produkte ausdrücklich, schriftlich, anderweitig vereinbart wurde. Insbesondere bezieht sich dies auf Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüche.

Es gelten ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses- für alle kaufmännischen Belange- bzw. des Gefahrenüberganges- für alle Produkteigenschaften sofern dies nicht vor Vertragsabschluss für einzelne Produkte ausdrücklich, schriftlich, anderweitig vereinbart wurde. Insbesondere bezieht sich dies auf Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüche.

Allgemeine Lieferbedingungen

Unseren Lieferungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichungen hiervon und Nebenabreden sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Widersprechende Bezugsbedingungen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

I. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Aufstellung ausschließlich Verpackung und basieren auf den jeweiligen Gestehungskosten. Sie sind insoweit freibleibend. Sollten sich diese während der Ausführung ändern, so ist der Lieferer berechtigt, diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung ergeben.

II. Lieferfrist und Lieferung

2.1.
Sofern Liefertermine vereinbart wurden, gelten diese nur annährend. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Besteller nicht, Schadenersatzansprüche zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Betriebsstörungen usw. Die Lieferfrist wird im Fall solcher Hindernisse angemessen verlängert. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Bei Eintritt solcher Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller baldmöglichst Mitteilung zu machen. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist.

2.2.
Bei Lieferverzug gewährt der Besteller mindestens eine Nachfrist von 8 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Bei schuldhafter Nichtlieferung ist er sodann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche aufgrund des Verzuges des Lieferers auch hinsichtlich Verzugsschadenersatzes sind ausgeschlossen.

2.3.
Bei Verzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, nach zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.4.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.

2.5.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunahmen.

2.6.
Teillieferungen sind zulässig.

2.7.
Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, bis zum zulässigen Höchstgewicht per Post, sonst per Spedition. Wird eine andere Versandart gewünscht, gehen entstehende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

III. Gefahrübergang

3.1.
Die Gefahr geht auf den Besteller auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die betriebsbereite Sendung die Fabrik verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

3.2.
Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über, der Lieferer ist jedoch verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

IV. Zahlungsbedingungen

4.1.
Die Zahlungen sind zu leisten innerhalb 10 Tage netto, frei Zahlstelle des Lieferers sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.2.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen.

4.3.
Der Lieferer ist berechtigt, die Zahlung des Rechnungsbetrages als Vorleistung zu verlangen (§ 320 BGB). Er ist fernen berechtigt Sicherheitsleistungen für seine Forderung zu verlangen.

4.4.
Im Falle des Verzuges des Bestellers werden Zinsen in Höhe von 1% pro Monat berechnet.

4.5.
Kommt es wegen eines Zahlungsverzuges des Bestellers zu einer Warenrücknahme, so ist der Lieferer berechtigt eine Wertminderung bis zu 40% des Rechnungsbetrages als Schadenersatz ohne besonderen Nachweis zu verlangen. Für den Fall, dass der Besteller von vornherein die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnt, nicht vorleistet, oder Sicherheit bietet, ist der Lieferer berechtigt ohne besonderen Nachweis 25% der Rechnungssumme zu verlangen.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

V. Haftung für Mängel der Lieferung

Der gelieferte Gegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Beanstandungen sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen durch Einschreiben anzuzeigen, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist jeder Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Anspruch ausgeschlossen.

Im Falle rechtzeitig erhobener Mängelrüge steht dem Besteller unter Ausschluss weitere Ansprüche (wie Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung usw.) lediglich das Recht auf Umtausch des gelieferten Gegenstandes zu.

Die Lieferfirma ist nach ihrer Wahl aber auch zur Nachbesserung berechtigt, falls sie dies verlangt. Dies gilt auch für nicht erkennbare Mängel. Der Besteller ist verpflichtet, eine angemessene Frist für den Umtausch bzw. die Nachbesserung zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall sind aber weitergehende Ansprüche (s.o.) und zwar auch solche Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht oder der Nichtgewährung des Umtausches ergeben, ausgeschlossen.

IV. Schutzrechte

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. bis zur Einlösung der in Zahlung gegebenen Wechsel vor. Dies gilt auch für alle sonstigen gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb veräußern. Er verpflichtet sich in diesem Falle, den Eigentumsvorbehalt auf den Dritterwerber weiterzuleiten. Diese Befugnis erlischt bei Zahlungsverzug.

Der Besteller tritt alle ihm aus der Veräußerung der Ware anfallenden Forderungen schon jetzt an den Lieferer sicherungshalber ab. Die Abtretung erfolgt bis in Höhe von 20% über den Betrag der Forderungen, die dem Lieferer zustehen. Im Falle weitere Verarbeitung bzw. Einbau des gelieferten Gegenstandes wird die Vorwegabtretung durch den auf das gelieferte Einzelteil entsprechend anfallenden Kaufpreisanteil der Weiterveräußerung bestimmt.

Bei Beschädigung oder Untergang der Sache erstreckt sich die Abtretung entsprechend auch auf den Erlös. Der Besteller ist bei Zahlungsverzug mit sofortiger Wegnahme der Gegenstände einverstanden.

VII. Der Vertrag

Sowie die vorstehenden Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.

Sowie die vorstehenden Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.

IV. Schutzrechte

9.1.
Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

9.2.
Der Lieferant stellt den Kunden und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die dem Kunden in diesem Zusammenhang entstehen.

Der Kunde ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn, dies ist für den Lieferanten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

X. Geheimhaltung

10.1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus Ihrer Zusammenarbeit sowie zur Verfügung gestellte Produkte und Muster geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien zu verwenden.

10.2.
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen von dem / den anderen Vertragspartner(n) im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Informationen, Produkte und Muster nicht zur Anmeldung von Schutzrechten zu verwenden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.3.
Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kunden- und Lieferantendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.

10.4.
Die Weitergabe oben genannter, geschützter Informationen, Produkte und Muster an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden zulässig. Bei Unterlieferanten, die ihrerseits mit dem Lieferanten durch einen Geheimhaltungsvertrag gebunden sind, kann die Zustimmung zur Weitergaben der unbedingt für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Daten, Produkte und Muster entfallen.

Die Vertragspartner müssen Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugriff auf Daten und Produkte durch Dritte oder unbefugte Mitarbeiter treffen. Dies betrifft insbesondere elektronisch gespeicherte, wie auch in Papierform vorliegende Informationen bzw. Muster.
Der Lieferant wird die vorstehende Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und Unterlieferanten weitergeben.

XI. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.